Steuervorteile für betriebliche Prävention
Der Einsatz für die Gesundheit der Mitarbeiter wird jetzt auch steuerlich belohnt. So werden Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, bis zu einem Betrag von 500 Euro grundsätzlich von der Steuer freigestellt. Das können externe Kurse oder betriebliche Angebote wie Regenerationsschulungen sein. Ermöglicht wird dies durch das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2009.
Liegt eine Präventionsleistung des Arbeitgebers unter 500 Euro im Jahr, muss in der Regel nicht mehr – wie bisher – streng geprüft werden, ob die Präventionsmaßnahme zum Arbeitslohn zählt oder nicht: Ein Schritt in Richtung Bürokratieabbau und mehr betrieblicher Gesundheitsförderung.
Die geförderten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des SGB V entsprechen. Damit fallen unter die Steuerbefreiung insbesondere Leistungen, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen genannt sind.
Wie z.B. das Handlungsfeld Stressbewältigung / Entspannung mit dem Präventionsprinzip: Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung
zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken.
[Quelle: Bundesgesundheitsministerium BGM]
