Definition
Integrierte Versorgung (IV) ist die interdisziplinäre-fachübergreifende Versorgung eines Patienten durch die koordinierte Zusammenarbeit verschiedener Partner.
Rahmenbedingungen sind im SGB V § 140 a bis § 140 d definiert
Die Rahmenbedingungen sind im SGB V § 140 a bis § 140 d definiert. Voraussetzung für ein solches Leistungsangebot ist der Vertragsabschluss zwischen Krankenkasse(n) und verschiedener Partner.
Wobei ärztliche als auch nicht ärztliche Partner möglich sind. Die Verträge werden außerhalb des Sicherstellungsauftrages geschlossen, die Kassenärztlichen Vereinigungen sind als Vertragspartner
nicht zwingend zu beteiligen.
Die Vertragspartner haben völlige Gestaltungsfreiheit. Zu beachten sind lediglich die jeweiligen Fachgruppengrenzen und die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Leistungseignung.
Für Patienten ist die Teilnahme freiwillig. Entscheidet sich der Patient jedoch dafür, verpflichtet er sich mit seiner schriftlichen Einwilligung, die vorgesehenen Behandlungsverfahren
wahrzunehmen.
Um die IV zu fördern, gibt es lt. § 140 d SGB V die so genannte Anschubfinanzierung. Bis Ende 2006 kann jede Krankenkasse bis zu 1% ihrer Vergütung gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und
Krankenhäusern einbehalten. Nicht verbrauchtes Geld ist der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenhäusern zurückzuzahlen.
